Allgemeine Informationen für Sonderrechtsnachfolger von ehemaligen Sklaven- und Zwangsarbeitern des Nazi-Regimes, die einen fristgerechten Entschädigungsantrag bei der IOM gestellt haben /TYPISCHE FRAGEN

Deutsches Zwangsarbeiter-Entschädigungsprogramm (GFLCP)

Sonderrechtsnachfolger eines verstorbenen Opfers müssen die IOM umgehend, spätestens jedoch 6 Monate nach dem Tod des Opfers informieren, um ihren Auszahlungsanspruch zu wahren.

Die IOM muss sich an die entsprechenden Vorgaben des deutschen Stiftungsgesetzes bezüglich der Entschädigungszahlungen halten. Nationales Erbrecht ist nicht anwendbar.

Wenn ein Opfer von Sklaven- oder Zwangsarbeit im Rahmen des GFLCP eine erste Ratenzahlung in der richtigen Opferkategorie erhalten hat und anschließend verstorben ist, erhalten die Sonderrechtsnachfolger keine Zahlungen.

Die Frist für die Antragstellung ist am 31. Dezember 2001 abgelaufen und die IOM nimmt keine neuen Anträge mehr an.

1. Anspruchsberechtigte Sonderrechtsnachfolger von Nazi-Opfern, die bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM) im Rahmen des deutschen Zwangsarbeiter-Entschädigungsprogramms (GFLCP) einen Entschädigungsantrag gestellt haben und die am oder nach dem 16. Februar 1999 verstorben waren, müssen die Organisation umgehend, spätestens jedoch 6 Monate nach dem Tod des Opfers benachrichtigen. Sonderrechtsnachfolger, die sich nach dem 15. Mai 2004 und später als sechs Monate nach dem Todestag eines Opfers mit der IOM in Verbindung setzen, um sie über den Todesfall zu informieren, können wegen Überschreitung der sechsmonatigen Meldefrist grundsätzlich nicht berücksichtigt werden und sind nicht anspruchsberechtigt. Anspruchsberechtigte Sonderrechtsnachfolger sollten eine Kopie der Sterbeurkunde sowie die Kontaktinformationen für alle Sonderrechtsnachfolger an folgende Adresse schicken: IOM-Entschädigungsprogramme, CP 71, CH - 1211 Genf 19, Schweiz, (Fax-Nr. 0041-22-798 61 50). Nachdem die IOM über den Tod eines Opfers informiert wurde, erhalten der/die Sonderrechtsnachfolger per Post genaue Informationen über die weitere Vorgehensweise.

2. Das deutsche Stiftungsgesetz legt fest, wie die Entschädigung unter den anspruchsberechtigten Sonderrechtsnachfolgern aufgeteilt werden muss, falls ein Opfer verstirbt. Dies bedeutet, dass das nationale Erbrecht des jeweiligen Landes bezüglich der Entschädigungszahlungen nicht zur Anwendung kommt. Das deutsche Stiftungsgesetz bestimmt folgende Erbfolge für anspruchsberechtigte Sonderrechtsnachfolger:

Ø Der überlebende Ehepartner und die Kinder zu jeweils gleichen Teilen, ODER
Ø Wenn der/die Verstorbene weder Ehepartner noch Kinder hinterlassen hat, die Enkel zu jeweils gleichen Teilen, ODER
Ø Wenn es keine Enkelkinder gibt, die Geschwister des/der Verstorbenen zu jeweils gleichen Teilen, ODER
Ø Wenn der/die Verstorbene weder Ehepartner, noch Kinder, Enkel oder Geschwister hinterlassen hat, die in einem Testament eingesetzten Erben.

3. Wenn ein Opfer von Sklaven- oder Zwangsarbeit eine erste Ratenzahlung in der richtigen Opferkategorie erhalten hat und anschließend verstorben ist, erhalten die Sonderrechtsnachfolger keine zweite Ratenzahlung.

4. Sonderrechtsnachfolger eines Opfers von Sklaven- oder Zwangsarbeit, das vor dem 16. Februar 1999 verstorben ist, sind nach dem deutschen Stiftungsgesetz nicht anspruchsberechtigt.

5. Aufgrund fehlender Mittel, für die die IOM nicht verantwortlich gemacht werden kann, erhalten anspruchsberechtigte Sonderrechtsnachfolger ehemaliger Sklaven- und Zwangsarbeiter im Rahmen von GFLCP nicht die gleichen Entschädigungsbeträge wie die Opfer selbst. Sonderrechtsnachfolger erhalten lediglich rund 40 Prozent der Summe, die dem Opfer zugestanden hätte. Dieser Betrag wird zu gleichen Teilen unter den anspruchsberechtigten Sonderrechtsnachfolgern verteilt.

6. Die Auszahlung an anspruchsberechtigte Sonderrechtsnachfolger in der Kategorie Sklaven- und Zwangsarbeit beginnt Ende September 2005 und wird bis Mitte 2006 andauern.

7. Gemäß dem deutschen Stiftungsgesetzes müssen Gelder, die von den sieben Partnerorganisationen bis Ende September 2006 nicht ausbezahlt werden können, an die deutsche Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" zurückgezahlt werden. Damit wird das Programm abgeschlossen.

8. Für weitere Informationen können sich anspruchsberechtigte Sonderrechtsnachfolger telefonisch an die Hotline der Entschädigungsprogramme unter der Nummer 0041-22-5928230 wenden. Anfragen per Fax oder Brief können an die oben angegebene Adresse und E-Mails an die Adresse compensation@iom.int gerichtet werden. Die Hotline ist Montag bis Freitag von 7.00 - 19.00 Uhr für Anfragen in englischer und französischer Sprache und von 9.00 - 12.30 Uhr sowie von 14.00 - 17.00 Uhr für Anfragen in anderen Sprachen besetzt.

 

 

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TYPISCHE FRAGEN

Deutsches Zwangsarbeiter-Entschädigungsprogramm / Sonderrechtsnachfolger


1. Welche Sonderrechtsnachfolger sind laut deutschem Stiftungsgesetz anspruchsberechtigt?

Nach dem deutschen Stiftungsgesetz sind der überlebende Ehepartner und die Kinder eines leistungsberechtigten Antragstellers, der am oder nach dem 16. Februar 1999 verstorben war, anspruchsberechtigt und erhalten zu jeweils gleichen Teilen die Leistung, die dem Opfer für Sklaven-, Zwangsarbeit oder Personenschäden zugestanden hätte. Wenn der oder die Verstorbene weder Ehepartner noch Kinder hinterlassen hat, sind die Enkel anspruchsberechtigt. Wenn es keine lebenden Enkelkinder gibt, erhalten die Geschwister des Verstorbenen die Entschädigung. Hat der Verstorbene keine Verwandten hinterlassen, sind die in einem Testament eingesetzten Erben anspruchsberechtigt.

Erben eines Sonderrechtsnachfolgers können nur dann einen Teil der Entschädigungssumme erhalten, wenn sie unter eine der oben genannten Kategorien fallen und wenn es keine Sonderrechtsnachfolger in einer höheren Kategorie gibt.


2. Welche Unterlagen müssen von Sonderrechtsnachfolgern anspruchsberechtigter Antragsteller für Sklaven- oder Zwangsarbeit eingereicht werden, die das Informationspaket der IOM in Genf erhalten haben?

Alle anspruchsberechtigten Sonderrechtsnachfolger müssen folgende Unterlagen einreichen: a) einen Nachweis über die Verwandtschaft mit dem verstorbenen Opfer; b) das ordnungsgemäß unterzeichnete und beglaubigte Formblatt "Verzichtserklärung der Erben"; c) das Formblatt "Zusicherung und Entschädigungsverzicht der Erben", mit dem der Sonderrechtsnachfolger versichert, dass ihm keine weiteren leistungsberechtigten Sonderrechtsnachfolger bekannt sind, und dass er die IOM vor Klagen weiterer Sonderrechtsnachfolger schützten wird, die in Zukunft Anspruch auf die Entschädigungszahlung erheben könnten. Zusätzlich benötigt die IOM eine Kopie der Sterbeurkunde des Opfers, wobei nur einer der Sonderrechtsnachfolger diese Kopie vorlegen muss.

Obwohl sich die IOM des zusätzlichen Aufwands bewusst ist, bitten wir die Sonderrechtsnachfolger dennoch, alle Unterlagen in Kopie einzusenden, auch wenn diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht wurden. Damit möchten wir vermeiden, dass angesichts der großen Anzahl eingereichter Unterlagen, der großen Zeiträume innerhalb derer sie eingegangen sind und der vielen beteiligten Länder Anträge übersehen werden. Gleichzeitig können wir auf diese Weise sicherstellen, dass alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, denn nur dann kann die Organisation Zahlungen leisten. Bitte senden Sie ausschließlich KOPIEN der geforderten Unterlagen und KEINE ORIGINALE ein.


3. Bis wann müssen diese Unterlagen eingereicht werden?

Die Einsendefrist beträgt sechs Wochen ab dem Datum, an dem Sie das Informationspaket für Sonderrechtsnachfolger erhalten haben (es gilt das Datum des Poststempels). Wenn Sie z.B. das Informationspaket für Sonderrechtsnachfolger am 27. Januar 2004 erhalten haben, endet die Einsendefrist am 09. März 2004. Wir bitten die Sonderrechtsnachfolger, ALLE Unterlagen so schnell wie möglich an die IOM einzusenden.

4. Müssen alle Sonderrechtsnachfolger alle erforderlichen Unterlagen einsenden?

Die Kopie der Sterbeurkunde muss nur einmal eingereicht werden. Alle anderen Unterlagen jedoch müssen von jedem Sonderrechtsnachfolger eingesandt werden. Jeder Sonderrechtsnachfolger kann seine Unterlagen separat einreichen.

5. Wer kann die Formblätter "Verzichtserklärung der Erben" und "Zusicherung und Entschädigungsverzicht der Erben" beglaubigen?

Für die Beglaubigung der Unterschriften auf diesen Unterlagen gelten dieselben Regeln wie für die Unterschrift auf dem Antragsformular. Das heißt, die Unterschriften können z.B. von einem Notar, einem Behördenvertreter, einem Opferverband, oder bei bettlägerigen Personen von einem Arzt beglaubigt werden. Mit der Beglaubigung wird bestätigt, dass die Person, die die Unterlagen einreicht, diese in Gegenwart der beglaubigenden Person selbst unterschrieben hat. Dies bedeutet nicht, dass die beglaubigende Person den Status eines Sonderrechtsnachfolgers bestätigt.

6. An welche Adresse müssen die erforderlichen Unterlagen geschickt werden?

Alle Dokumente müssen an folgende Adresse geschickt werden:
IOM GFLCP (Heirs), CP 174, CH-1211 Geneva 19, Switzerland


7. Warum benötigt die IOM das unterschriebene Formblatt "Zusicherung und Entschädigungsverzicht der Erben"?

Mit dieser Erklärung wird die IOM vor zukünftigen Ansprüchen von Sonderrechtsnachfolgern geschützt, die der IOM während der Antragsbearbeitung nicht bekannt waren, und die erst nach Auszahlung der Entschädigung an andere Sonderrechtsnachfolger vorstellig werden. Im ersten Abschnitt erklären Sonderrechtsnachfolger, dass ihnen keine anderen als die im Antrag bereits benannten Sonderrechtsnachfolger bekannt sind, die einer vorrangigen Erbfolgekategorie angehören. Sind einem Sonderrechtsnachfolger andere Sonderrechtsnachfolger und deren Anschrift bekannt, sollen die Unterlagen kopiert und auch an die betreffenden Personen zur Unterzeichung übermittelt werden. Im zweiten und dritten Abschnitt verpflichten sich die Sonderrechtsnachfolger mit ihrer Unterschrift, dass sie die Entschädigung mit eventuell nicht berücksichtigten Sonderrechtsnachfolgern, die nach Auszahlung der Entschädigung vorstellig werden, teilen und die IOM vor Klagen dieser Personen schützen. Änderungen in diesen Abschnitten sind nicht gestattet.

8. Warum müssen Sonderrechtsnachfolger eine Verzichtserklärung abgeben?

Mit der Unterzeichnung und Abgabe einer Verzichtserklärung sollen die Bundesrepublik Deutschland, die deutschen Bundesländer sowie andere deutsche öffentliche Einrichtungen vor zukünftigen Klagen im Zusammenhang mit Sklaven- und Zwangsarbeit oder Vermögensschäden geschützt werden.

9. Was soll unternommen werden, wenn zwar andere Sonderrechtsnachfolger bekannt, deren Anschriften aber nicht zu ermitteln sind?

Wenn einem Sonderrechtsnachfolger weitere Sonderrechtsnachfolger bekannt sind, die im Schreiben der IOM nicht berücksichtigt wurden und eine Kontaktaufnahme nicht möglich ist, kann der Sonderrechtsnachfolger das Formblatt "Zusicherung und Entschädigungsverzicht der Erben" dahingehend verändern, dass er z.B. in EINDEUTIGER UND LESERLICHER Form erkennen lässt, dass ihm zwar die Existenz anderer Sonderrechtsnachfolger, nicht aber deren Anschrift bekannt ist. Nur in diesem Ausnahmefall ist es gestattet, den entsprechechenden Abschnitt des Formblatts zu verändern.

10. Wo kann ich weitere Informationen erhalten?
Für weitere Informationen können sich anspruchsberechtigte Sonderrechtsnachfolger telefonisch an die Hotline der Entschädigungsprogramme unter der Nummer +41-22-5928230 wenden. Anfragen per Fax oder Brief können an die oben angegebene Adresse und E-Mails an die Adresse compensation@iom.int gerichtet werden. Die Hotline ist Montag bis Freitag von 7.00 - 19.00 Uhr für Anfragen in englischer und französischer Sprache und von 9.00 - 12.30 Uhr sowie von 14.00 - 17.00 Uhr für Anfragen in anderen Sprachen besetzt.